Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Peter Lonsdorfer GmbH & Co. KG

Unsere nachfolgenden AGB gliedern sich in den Abschnitt I. (Allgemeines) der für alle Geschäftsbereiche gilt, sowie in die Abschnitte II. bis VII., die für die einzelnen Geschäftsbereiche weitere Regelungen treffen:

I. II. III. IV. V. VI. VII.

Allgemeines
Verkauf (einschließlich Holzhandel)
Spedition
Transportbegleitung/Ansuchen von Routengenehmigungen V ermietung (einschließlich Krangestellung)
Fahrschule
Weitere Dienstleistungen

I.
§ 1 Geltung

Allgemeines

(1)  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)  Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge unserer Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2)  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und unseren Kunden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden zwischen uns und unseren Kunden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3)  Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4)  Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5)  An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Unser Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1)  Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, anderer öffentlicher Abgaben sowie bei Exportlieferungen Zoll und Gebühren.

(2)  Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet unser Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 14% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges einer Forderung werden alle Rechnungen sofort fällig gestellt.

(3)  Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch unseren Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4)  Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch unseren Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich auch aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(5)  An uns gestellte Forderungen können nur per Rechnung und nicht per Gutschrift erfolgen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1)  Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)  Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug unseres Kunden – von unserem Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem unser Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(3)  Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten). Sofern solche Ereignisse uns die Lieferungs- oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den

Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(4)  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und unserem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(5)  Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz (Husum) oder der Sitz unseres Kunden. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz (Husum). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 6 Anzuwendendes Recht

Die Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7 Salvatorische Klausel

Soweit der Vertrag zwischen uns und unserem Kunden oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche wir und unser Kunde nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen unseres Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn wir und unser Kunde die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 8 Datenschutz

Unser Kunde nimmt hiermit davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zum Beispiel Versicherungen) zu übermitteln.

§ 9 Weitere Bedingungen für die einzelnen Geschäftsbereiche

Zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche gelten in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für unsere einzelnen Geschäftsbereiche die folgenden weiteren Regelungen.

 

II. Verkauf

Für unseren Geschäftsbereich Verkauf gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche, die wir vorstehend unter Ziffer I. abgedruckt haben, folgende nachstehende weitere Regelungen:

§ 1 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Husum, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2)  Versandart und V erpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3)  Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei unserem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf unseren Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies unserem Kunden angezeigt haben.

(4)  Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

(5)  Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)  Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktionsregelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder unser Kunde

mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zum Beispiel Inbetriebnahme der gelieferten Anlage) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und unser Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 2 Gewährleistung, Sachmängel

(1)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine

(2)  Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(3)  Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an unseren Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für unseren Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4)  Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5)  Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann unser Kunde unter den im nachfolgenden Paragraphen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6)  Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbesei- tigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbe- seitigung zu tragen.

(7)  Eine im Einzelfall mit unserem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 3 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)  Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 3 eingeschränkt.

(2)  Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die unserem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal unseres Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)  (3) Soweit wir nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4)  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)  (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6)  Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)  Die Einschränkungen dieses § 3 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1)  Die von uns an unseren Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach diesem Paragraphen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(2)  Unser Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(3)  Unser Kunde ist berechtigt, die V orbehaltsware bis zum Eintritt des V erwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zuverarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4)  Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zu unseren Gunsten eintreten sollte, überträgt unser Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, unserem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5)  Unser Kunde tritt bereits jetzt sicherungshalber für den Fall einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6)  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird unser Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermög-

lichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber unser Kunde.

(7)  Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(8)  Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(9)  (9) Der vorstehende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegen unseren Kunden aus der zwischen unserem Kunden und uns bestehenden Vertragsbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

§ 5 Holzhandel

(1)  Im Falle des Verkaufes von Holz gelten folgende weitere Bestimmungen zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche (Ziffer I. dieser AGB) und den weiteren besonderen Regelungen für unseren Geschäftsbereich Verkauf (Ziffer II. 1), und zwar im Falle eines etwaig angenommenen Widerspruches mit Vorrang zu diesen Regelungen.

(2)  Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften und Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat unser Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Strukturund sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.

(3)  Es gelten die Tegernseer Gebräuche im Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzwerkstoffen (in der Fassung vom 26. August 1985). Sie sind in unserem Internetauftritt unter „Überblick“-„Downloads“ abrufbar.

 

III. Spedition

Für unseren Geschäftsbereich Spedition gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche, die wir oben unter Ziffer I. abgedruckt haben, folgende nachstehende weitere Regelungen:

§ 1 Geltung der ADSp (2003)

Soweit der Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2003) als Vertragsbestandteil. Von § 431 HGB wird dadurch – gemäß dem nachfolgenden Paragraphen zur Haftung – abgewichen. Die ADSp sind in unserem Internetauftritt unter „Überblick“-„Downloads“ abrufbar.

§ 2 Aufwendungsersatz

Fallen auf das zu transportierende Gut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehene Aufwendungen an, so können wir diese von unserem Kunden ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Wir haben vor Tätigung der Aufwendungen die Weisung unseres Kunden einzuholen, es sei denn, dass dies aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich ist.

§ 3 Informationspflicht des Kunden

Der Kunde unterrichtet uns rechtzeitig vor Durchführung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie den einzuhaltenden Terminen auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes hat unser Kunde dann zu machen, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.

§ 4 Haftung

(1)  Unsere Spediteurhaftung richtet sich nach den Bestimmungen der ADSp, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)  Wegen ihrer Bedeutung werden die ADSp-Haftungsbegrenzungen hier nochmals wie folgt hervorgehoben wiedergegeben:

23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt

23.1.1  auf 5,00 € für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung;

23.1.2  bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transportes mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer

23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;

23.1.3  bei einem Verkehrsweg über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm,

23.1.4  in jedem Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1.000.000,00 € oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsum me nach dem Rohgewicht

  • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
  • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

23.3  Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut
ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadensfall. Die §§ 431 III, 433 HGB bleiben unberührt.

23.4  Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig da von, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 2.000.000,00 € je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

23.5  Für die Berechnung des SZR gilt § 431 IV HGB.

(3) Dieselbe Haftung trifft den Spediteur auch bei der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen.

 

IV. Transportbegleitung, Ansuchen von Routengenehmigungen

Für unseren Geschäftsbereich Transportbegleitung, Ansuchen von Routengenehmigungen gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche, die wir vorstehend unter Ziffer I. abgedruckt haben, folgende nachstehende weiteren Regelungen:

§ 1 Pflichten unseres Kunden

(1) Unser Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen sowie Sicherheitsmaßnahmen (Absperrungen, Setzen von Parkverboten etc.) einzuholen bzw. durchzuführen und einzuhalten. Weiter hat sich unser Kunde rechtzei-

tig mit den zuständigen Straßenerhaltern zwecks Absprache der Transportroute und Erkennung eventueller Hindernisse in Verbindung zu setzen und infolge eine positive Zustimmung dieser herbeizuführen und vorzulegen.

(2)  Unser Kunde hat alle seine Mitarbeiter (Kraftfahrer, Transportbegleiter, Hilfsorgane usw.) vor Antritt der Fahrt über die in der Routengenehmigung enthaltenen Auflagen zu informieren, insbesondere betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen und allgemeine Fahrzeiten. Werden Anweisungen unserer Begleitorgane nicht befolgt oder ignoriert, sind wir berechtigt, den Transport bei voller Entlohnung abzustellen bzw. nicht weiter zu begleiten. Daraus resultierende Verzögerungen und sonstige Folgen gehen zu Lasten unseres Kunden.

(3)  Werden die in der Routengenehmigung festgesetzten Abmessungen und Gewichte überschritten bzw. sind die Kennzeichen nicht wie in der Genehmigung aufgeführt, so kann dieser Transport bis zu einer Abänderung durch die jeweilige Regierung nicht durchgeführt werden. Daraus resultierende Kosten für Anund Abfahrt bzw. Stehzeit werden von unserem Kunden getragen. Des Weiteren haftet unser Kunde für den technischen Zustand der Transporteinheit.

(4)  Bei Ansuchen von Routengenehmigungen verpflichtet sich unser Kunde, unser Formblatt rechtzeitig und vollständig ausgefüllt an uns zu übermitteln. Weiter versichert unser Kunde, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und die vermerkten, zulässigen Gesamtgewichte mit dem Inhalt der behördlichen Fahrzeugpapiere übereinstimmen. Bei Ansuchen um Dauerbewilligungen sind die Einzelgenehmigungsbescheide und Typenscheine der Fahrzeuge (in Kopie) beizufügen.

§ 2 Haftung

(1)  Entsteht bei der Durchführung des Auftrages ein Schaden, so haften wir nur im Umfang unserer direkten Begleittätigkeit. Schäden an Personen und Sachgegenständen, die durch die Transporteinheit verursacht werden oder an der Transporteinheit selbst bestehen, werden allein durch unseren Kunden und seine gegebenenfalls vorhandene Versicherung getragen. Bei zweifelhaften Situationen haben sich die Mitarbeiter unseres Kunden selbst zuvor ein Bild über die Situation zu machen und selbständig vor Ort eine Entscheidung zu treffen.

(2)  Eine Haftung für Schäden, die durch Nichteinhaltung von Terminen seitens des Kunden, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen oder durch Ausfall von Fahrzeugen entstehen (zum Beispiel durch Verkehrsbehinderungen, Pannen etc.), ist ausgeschlossen.

(3)  Leisten andere Versicherer für einen Schaden Ersatz, so ist auch jede Haftung seitens unserer Bediensteten ausgeschlossen.

§ 3 Entgelt

(1)  Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unseres Begleitfahrzeuges bzw. Begleitorgans in unseren Betrieb.

(2)  Es gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste, die jederzeit bei uns bezogen werden kann.

(3)  Bei besonderen Abmessungen wird von uns ein Sonderzuschlag erhoben. Weiter werden Nachtarbeit durch einen Nachtzuschlag und Übernachtungen durch Übernachtungspauschale gesondert in Rechnung gestellt. Bei Sonntags-, Feiertags- und Samstagsarbeit sind wir berechtigt, die uns zusätzlich entstehenden Personalkosten in Rechnung zu stellen.

(4)  Bei Auftragsrücktritt oder Terminabsage behalten wir uns vor, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

(5)  Angebote unsererseits für Transportbegleitungen haben eine Gültigkeit von 1 Monat ab Ausstellungsdatum und verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer. Unser Angebot bezieht sich auf die gemachten Angaben und erteilten Informationen und ist daher in diesem Umfang gültig. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschalpreis um 10 %, sind wir berechtigt, diesen über den Pauschalpreis liegenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Anfallende Übernachtungen werden, soweit nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten, gesondert in Rechnung gestellt.

(6)  Angebote unsererseits für Routengenehmigungen, Polizeibegleitungen, Tunnelsperren usw. sind unverbindliche Richtpreise. Unser Kunde verpflichtet sich zum vollen Kostenersatz bei unvorhergesehenen Kosten (höhere Bescheidauflagen, unvorhergesehener Einsatz der Exekutive etc.).

 

V. Vermietung

Für unseren Geschäftsbereich Vermietung gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche, die wir oben unter Ziffer I. abgedruckt haben, folgende nachstehende weitere Regelungen:

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

(1)  Wir verpflichten uns, unserem Kunden den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

(2)  Unser Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Vorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert – und bei Fahrzeugen vollgetankt – zurückzugeben.

(3) Unser Kunde verpflichtet sich weiter, uns den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Übergabe, Verzug

(1)  Wir haben den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

(2)  Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann unser Kunde eine Entschädigung verlangen, die bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits für jeden Arbeitstag begrenzt ist höchstens auf den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befinden.

§ 3 Mängel

(1)  Unser Kunde ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt unser Kunde.

(2)  (2) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr von unserem Kunden gerügt werden, wenn sie von unserem Kunden nicht unverzüglich nach Untersuchung uns schriftlich angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind von unserem Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3)  Wir haben rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir. Wir können die Beseitigung auch durch unseren Kunden vornehmen lassen. Wir tragen dann die erforderlichen Kosten. Wir sind auch berechtigt, unserem Kunden einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

(4)  Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat unser Kunde ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht unseres Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch uns.

§ 4 Mietpreis und Zahlung

(1) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind uns anzuzeigen. Sie werden zusätzlich berechnet.

(2) Unser Kunde tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

§ 5 Unterhaltungspflicht unseres Kunden

(1)  Unser Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, die sachund fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen sowie notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns ausführen zu lassen. Die Kosten tragen wir, wenn unser Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

(2)  Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit unserem Kunden selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Unser Kunde ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Untersuchungskosten tragen wir.

§ 6 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

(1)  Unser Kunde ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

(2)  Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf unserem Lagerplatz oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

(3)  Unser Kunde hat den Mitgegenstand im betriebsfähigen, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

(4)  Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 7 Verletzung der Unterhaltspflicht

(1)  Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass unser Kunde seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht unseres Kunden in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

(2)  Der Umfang der von unserem Kunden zu vertretenen Mängel und Beschädigungen wird unserem Kunden von uns mitgeteilt und unserem Kunden wird Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden wir unserem Kunden, soweit möglich, in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufgeben.

(3) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt von uns als anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls so wie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 8 Weitere Pflichten unseres Kunden

(1)  Unser Kunde darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

(2)  Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich durch Einschreiben mit Rückschein Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben mit Rückschein zu benachrichtigen.

(3)  Unser Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des

(4)  Mietgegenstandes zu treffen.

(5)  Unser Kunde hat uns bei allen Unfällen unverzüglich zu unterrichten und unsere Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl hat unser Kunde die Polizei hinzuziehen.

(6)  Verstößt unser Kunde schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, uns allen Schaden zu ersetzen, der uns daraus entsteht.

§ 9 Kündigung

(1)  Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich unkündbar.

(2)  Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

(3)  Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer und bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit mit abgelaufener Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist und 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

(4)  Wir sind berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, wenn unser Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug ist, wenn uns

nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, wenn unser Kunde ohne unsere Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder unser Kunde den Mietgegenstand überbeansprucht oder nicht sach- und fachgerecht wartet und pflegt. Machen wir von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, finden die Regelungen zur Verletzung der Unterhaltungspflicht entsprechende Anwendung.

(5) Unser Kunde kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von uns zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 10 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es unserem Kunden schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes nachzukommen, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 11 Krangestellung

(1)  Ist Krangestellung vertraglich vereinbart, bezeichnet dies die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an unseren Kunden zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. Wir schulden bei fehlender abweichender Vereinbarung die Überlassung eines im Allgemeinen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeugs, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haften wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

(2)  Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen wir nicht abwenden konnten. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist unsere Haftung auf den dreifachen Mietzins begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3)  Unser Kunde ist verpflichtet,

alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten,

die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (zum Beispiel Schwerpunkt, Materialart etc.) sowie die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben,

c. bei Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen etc. die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter aus unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes freizustellen,

d. die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie zu den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – herbeizuführen/aufrechtzuerhalten, die eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten, wobei der Auftraggeber insbesondere für die Bodenverhältnisse am Einsatzort sowie auch an den Zufahrtswegen ebenso verantwortlich ist wie für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, Erdleitungen, Hohlräume etc., die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.

(4)  Verletzt unser Kunde schuldhaft seine vorstehenden Pflichten, so haftet er für alle uns daraus entstehenden Schäden.

(5)  Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, zum Beispiel über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von uns und unserem Kunden zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

 

VI. Fahrschule

§ 1 Bestandteil der Ausbildung

(1)  Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

(2)  Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

(3)  Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Regelungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

§ 2 Beendigung der Ausbildung

(1)  Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

(2)  Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

§ 3 Eignungsmängel des Fahrschülers

(1)  Der Fahrschüler hat die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu erfüllen.

(2)  Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule der nachfolgende § 7 anzuwenden.

§4 Entgelte

(1)  Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten zu entsprechen.

(2)  Mit dem Grundbetrag werden abgegolten die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

(3)  Für die weitere Ausbildung im Falle des nicht bestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

(4)  Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes.

(5)  Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 3⁄4 des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(6)  Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuelle verauslagten

Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.

(2)  Wird das Entgelt nicht zu Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

(3)  Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (vgl. § 4 dieser Fahrschul-AGB) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

§ 6 Kündigung des Vertrages

(1)  Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund, gekündigt werden.

(2)  Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a. trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht oder

b. den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder

c. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

(3)  Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

§ 7 Entgelte bei Vertragskündigung

(1)  Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwaig erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

(2)  Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (vgl. § 6 dieser Fahrschul-AGB), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung 1/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c. 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung 1/3, aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

(3)  Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

(4)  Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

§ 8 Einhaltung vereinbarter Termine, Wartezeiten, Ausfallentschädigung

(1)  Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht der den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

(2)  Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (vgl. § 4 dieser Fahrschul-AGB).

(3)  Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall 3⁄4 des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 9 Ausschluss vom Unterricht, Ausfallentschädigung

(1) Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

(2) Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 3⁄4 des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 10 Behandlung und Bedienung von Ausbildungsgerät, besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

(1)  Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

(2)  Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

(3)  Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 11 Abschluss der Ausbildung, Anmeldung zur Prüfung

(1)

(2)

VII.

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss des Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

Weitere Dienstleistungen

Für weitere Dienstleistungen unsererseits z.B. Ölwechsel, Ölanalytik, Getriebeendoskopie, „Blade repair“ gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Regelungen für alle Geschäftsbereiche, die wir oben unter Ziffer I. abgedruckt haben, folgende nachstehende weitere Regelungen:

§ 1 Auftragsumfang

(1)  Der Inhalt unseres Auftrages bestimmt sich nach den getroffenen Absprachen und Arbeitsanweisungen des Kunden.

(2)  Darüber hinausgehende Leistungen unsererseits sind nicht geschuldet, auch wenn sie üblicherweise zum Auftragsinhalt gehören.

§ 2 Haftung für Mängel

(1)  Haftung wegen Mängel der bestellten Artikel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche unseres Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen können nur bei Vorliegen der Voraussetzungen und im Rahmen des nachfolgenden § 3 geltend gemacht werden. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

(2)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung des bestellten Artikels.

(3)  Die Gewährleistung umfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung des Artikels sowie Mängel, die nach Ablieferung, z.B. durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen auch nicht bei unsachgemäßer Behandlung des Artikels.

§ 3 Haftung für sonstige Pflichtverletzungen

(1)  Unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, richten sich, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen V orschriften.

(2)  Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.

(3)  Ansprüche unseres Kunden aus von uns ausdrücklich übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Alle Rechte bei der Peter Lonsdorfer GmbH & Co. KG. Nachdruck ohne Genehmigung verboten.